1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, ab Werk, freibleibend der Berechnung der am Liefertag gültigen Preise und Bedingungen.
2. Schwankungen in den Gewichten bis zu 10% nach oben oder unten sind zulässig, ebenso unvermeidliche Maßabweichungen bei unbeschnitten Formaten. Weiterhin behalten wir uns eine Über.-/Unterlieferung um ±10% der Liefermenge (je nach Ergiebigkeit des Rohmaterials) vor.
3. Für einen bestimmten Farbton kann keine Gewähr übernommen werden; die Farbe der Muster ist daher nur als ungefähr anzusehen.
4. Bei Sonderanfertigungen bleibt die Mitlieferung von Überschusserzeugnissen vorbehalten, bei Lieferungen vom Lager die Mitsendung etwa vorhandener kleiner Reste. Solche Abweichungen können sich je nach dem einzelnen Fall auf 5-25% erstrecken, während Fehlmengen ähnlichen Umfangs nur auf besondere Anforderung bei passender Gelegenheit nachgeliefert werden (unbeschnittene Formate werden brutto für netto gehandelt). Verlangt der Besteller in der stofflichen Zusammensetzung oder dem Herstellverfahren Abweichungen von der üblichen Produktion, so wird Gewähr für die Güte des Erzeugnisses nicht übernommen.
5. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis bestimmte, von dem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerb nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht angehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in der Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Rechnung.
6. Verpackung in üblicher Ausführung wird anteilig berechnet und nicht zurückgenommen.
7. Lieferung, Re-Transfer in direkter oder indirekter Weise in irgendeiner Form bezüglich Entwurf oder Mängelrügen müssen innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware ausgesprochen werden; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
8. Fälle höherer Gewalt, wie behördliche Maßnahmen, Verkehrsunterbrechung, Feuerschäden, Betriebsunterbrechungen bei uns oder unserem Lieferanten befreien uns von der Verpflichtung zur Lieferung und Einhaltung bestätigter Lieferfristen. Es bleibt uns vorbehalten, die Lieferung teilweise auszuführen.
9. Unsere Angebote/Auftragsbestätigungen werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass die erforderlichen Export/Re-Export-Genehmigungen für die angebotenen Teile und die angebotenen Materialien von den zuständigen Behörden im Ursprungsland vorliegt. Verweigerung oder Zurückziehen dieser Export/Re-Export-Genehmigungen sind als Force Majeure zu betrachten. Die hier aufgeführten Teile sind in keiner Form, sei es direkt oder indirekt, für Entwurf, Herstellung, Gebrauch oder Lagerhaltung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder Raketen bestimmt und dürfen auch nicht für ähnliche Einsatzbedingungen oder für illegale, politische bzw. anderweitig umstrittene Zwecke oder Ziele verwendet werden. Verkauf, Re-Export, Herstellung, Gebrauch oder Lagerhaltung von Waffen/Kriegsgerät, besonders wie vorstehend erwähnt, ist streng verboten. Bei Zuwiderhandlung haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wir behalten uns vor, eine Endverbleibserklärung anzufordern.
10. Zahlungsbedingungen. Falls nicht anders vereinbart, Barzahlung innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber unter Gutschrift des Netto-Erlöses. Für rechtzeitige Vorlage oder Protesterhebung von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Haftung.
11. Bei Zielüberschreitung erfolgt Zinsberechnung zu dem jeweils für Verpflichtungen aus laufender Rechnung üblichen Bank Zinssatz, mindestens jedoch mit 2% über dem Diskont des Landes Zentralbank für Baden-Württemberg. Wenn nach Abschluss eines Liefervertrages oder nach Lieferung eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt bzw. bekannt wird, wodurch unser Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, insbesondere, wenn Wechsel des Käufers von der Landeszentralbank für Baden-Württemberg nicht angenommen werden oder zu Protest gehen, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung nach unserer Wahl zu verlangen.
12. Erfüllungsort ist Möckmühl.